1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, Lieferung von Waren und Erbringung der Dienstleistungen (nachstehend „Bedingungen“ genannt) gelten für den Verkauf und die Erbringung der Dienstleistungen von der Firma MagicNets Sp. z o.o. (nachstehend „Verkäufer“ genannt) für die Kunden dieser Gesellschaft (nachstehend „Käufer“ genannt).
2. Die vorliegenden Bedingungen gelten für den Verkauf an Verbraucher nicht. In solchem Fall gilt der Vertrag der Parteien und die diesbezüglich jeweils geltenden Gesetze.
3. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den Kauf oder die Bestellung aller Waren und Dienstleistungen beim Verkäufer, sie gelten in jedem Fall, auch wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich angegeben ist. Sie gelten ausschließlich in dem Fall nicht, wenn die Parteien ihre Anwendung ganz oder teilweise schriftlich ausschließen.
4. Die Anwendung der vorliegenden Bedingungen erstreckt sich auf alle mit dem Käufer abgeschlossene Verträge.
5. Verfügt der Käufer über seine eigenen Regelungen zum Kauf / Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, gelten diese nicht in Bezug auf den Verkäufer. Der Käufer akzeptiert ihren Ausschluss in allen Geschäftsbeziehungen mit ihm.

6. Die einzige zulässige Form ist die schriftliche Bestellung durch eine Person, die dazu berechtigt ist, den Käufer zu vertreten. Der Ausschluss dieser Form und die Ersetzung durch eine andere bedürfen ebenfalls der Schriftform. In der Regel gelten für den Verkäufer keine Bestellungen außer den schriftlichen Bestellungen. Haben die Parteien etwas Anderes in einer anderen Form als die schriftliche vereinbart, so wird die Bestätigung in der Schriftform erforderlich und diese Verpflichtung belastet in erster Linie den Käufer.
7. Es werden keine Bestellungen angenommen, bei denen der Käufer ganz oder teilweise folgende Unterlagen selbst ausschließt: vorliegende Bedingungen, Unterlagenmuster, Formulare, Anweisungen und alle anderen Dokumente, Erklärungen, die ihm der Verkäufer zukommen ließ oder zur Verfügung gestellt hat oder bereitgestellt hat, damit er sich mit ihnen vertraut machen könnte.
8. Für den Verkäufer gelten nur die Bestellungen, die er vollständig und schriftlich ohne Vorbehalt bestätigt hat. Die Parteien heben alle Vermutungen auf, aus denen sich ergeben könnte, dass die Passivität des Verkäufers ein Ausdruck der Annahme von Bestellungen oder anderen Mitteilungen des Käufers ist.
9. Der Verkäufer ist nicht an die Preisliste und den Katalog gebunden, die auf seiner Website veröffentlicht werden, sowie an andere Broschüren, Kataloge und Ausdrucke, die sich auf das Geschäft beziehen. Sie stellen kein Angebot dar und dienen nur Informationszwecken.
10. Wenn die Aufgabe der Bestellung eine Sichtprüfung vor Ort, Treffen, Teilnahme Dritter, Durchführung von Prüfungen, Gutachten vorausgehen dürfen, trägt der Verkäufer ihre Kosten nicht, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies schriftlich.

11. Sofern keine anderen Einkaufsbedingungen akzeptiert wurden, erfolgt die Lieferung vom Verkäufer an den Käufer „frei Frachtführer“ aber jeweils von der Adresse des Verkäufers in einer Standardverpackung und gemäß den geltenden und anwendbaren Bedingungen INCOTERMS 2010 „frei Frachtführer“. Die Beladung findet in der Regel in einer Frist statt und kann andere Tätigkeiten des Verkäufers nicht sperren. Die Abweichungen von dieser Regel bedürfen einer Schriftform. Die Wahl des Beförderers, die der Käufer trifft, sofern er keine Abnahme selbst realisiert, berücksichtigt folgende Bestimmungen.
12. Unter Beachtung der „frei Frachtführer“-Bestimmungen vereinbaren die Parteien, dass in gegenseitigem Interesse die jeweilige Ladung auf Risiko und Kosten des Käufers während der Arbeitszeit des Verkäufers erfolgt, unter Berücksichtigung der Feiertage und freien Tage in Polen. Wenn der Käufer einen besonderen Schutz oder eine zusätzliche Verpackung verlangt, sollte dieser Schutz oder diese Verpackungen nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer geliefert werden und der Käufer trägt alle Kosten in diesem Bereich.
13. Beim Kauf von Waren unter 200 PLN wird dem Preis jedes Mal eine zusätzliche Position für die Verpackung und Vorbereitung für die Beladung in Höhe von 100 PLN hinzugefügt.
14. Der Verkäufer vereinbart mit dem Käufer die Zeit der Ausführung der Bestellung, Lieferung und Verkauf von Waren jeweils individuell, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Parteien. Der Verkäufer nimmt keine Aufträge an, bei denen die Ausführungspflicht einseitig festgelegt ist.
15. Nach dem Aushändigen der vertragsgegenständlichen Waren wird der Verkäufer dem Käufer die notwendigen Dokumente für ihre Anwendung gemäß dem polnischen Recht zur Verfügung stellen.
16. Der Verkäufer erklärt grundsätzlich die Übereinstimmung der Waren mit den nicht-polnischen Normen und dem nicht-polnischen Recht nicht. Die Anpassung an andere Normen erfordert eine schriftliche Vereinbarung der Parteien und soll vor dem Vertragsabschluss erfolgen.
17. Wenn die Parteien andere als die oben beschriebene Regeln für Beladung vereinbaren, wodurch für diese Regeln der Verkäufer verantwortlich ist, stellt der Käufer die Möglichkeit sicher, den Entladeort so zu erreichen, dass das Transportfahrzeug die Möglichkeit hat, zu parken, ohne Gefahr, dass das Fahrzeug stecken bleibt oder andere Fahrzeuge oder umgebende Elemente beschädigen kann. Ist dies nicht der Fall, gilt die Lieferung als vollgezogen an den nächsten Ort, in dem solche Risiken nicht auftreten.
18. Wenn der Käufer wünscht, die Ware an einem anderen Ort als Adresse des Käufers zu liefern, haftet der Käufer für Vandalismus, Diebstahl oder Beschädigung in der Zeit nach der Lieferung der Waren durch den Beförderer am vorgesehenen Ort. In dem Verhältnis zwischen dem Käufer und Verkäufer erfolgt eine Lieferung und das Übertragungsrisiko übergeht, wenn der Verkäufer die Ware an den Beförderer liefert.
Der Beförderer, der die Ware transportiert, wird bei sichtbaren Beschädigungen und fehlenden Paketen sofort darüber informiert, im Frachtbrief wird eine Anmerkung eingetragen, oder wenn dies nicht möglich ist, wird dies anderweitig dokumentiert. Ansonsten erlischt das Recht des Käufers, eine Reklamation beim Beförderer einzureichen.
19. Versäumt der Käufer, die bestellte Ware ungeachtet des Datums und der Zahlungsweise abzuholen, ist er verpflichtet, die Kosten für Verpackung, Versand, Lagerung nach dem vereinbarten Abnahmedatum und sonstige vom Verkäufer getragene, begründete Kosten nach den Preisen des Ortes zu tragen, in dem die Tätigkeiten erfolgen und die Kosten anfallen. Der Verkäufer ist dazu berechtigt, das Aushändigen der Ware (sogar nach Zahlung des Preises) bis zur Bezahlung solcher Kosten zu unterlassen, und der Käufer hat keine Ansprüche gegen den Verkäufer aus irgendeinem Titel, wenn der Käufer aufgrund eines solchen Unterlassens des Verkäufers in Verzögerung oder in Verzug gegenüber Dritten gerät. Insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, haftet der Verkäufer in solchen Fällen für die Folgen der Nichteinhaltung der Vereinbarungen durch den Käufer nicht.

20. Die Montage ist vom Verkauf getrennt und ist grundsätzlich nicht im Preis der Waren enthalten, die vom Hersteller produziert / geliefert / verkauft werden. Die Durchführung der Montage erfordert neben der Preisvereinbarung die Bereitstellung der richtigen Bedingungen für den Verkäufer, um eine reibungslose Durchführung der Montage zu ermöglichen. Sie werden in den vorliegenden Bedingungen nicht endgültig beschrieben, d. h. der Käufer sollte alle Umstände und externen Risiken vorhersehen, denen der Verkäufer während der Montage ausgesetzt sein könnte, und diese verhindern.
21. Das Einholen aller Zustimmungen, Genehmigungen, Entscheidungen, das Recht, über den Grundstück zu verfügen, alle amtlichen Gebühren, Mietgebühren usw. zu tragen, liegt immer seitens des Käufers. Die Bedingung für den Montagebeginn ist, abgesehen von den oben genannten Bedingungen, die Übertragung der geodätischen Unterlagen mit den Elektro-, Energie-, Gas-, Wasser- und Abwasseranlagen auch Internetanlagen an den Verkäufer 7 Tage vor dem geplanten Montagebeginn und sicherzustellen, dass die Böden am Montageort, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden, im Hinblick auf physikalische Merkmale, Festigkeit, chemische und mechanische Eigenschaften den Kategorien von I bis III der Norm PN-86/B-02480 entsprechen. Wenn der Auftragnehmer feststellt, dass die Böden am Montageort andere als die oben genannten Kategorien aufweisen, hat er das Recht ungeachtet abgeschlossenem Vertrag auf eine zusätzliche individuelle Bewertung der Montage unter Berücksichtigung der Bedingungen.
22. Die Frist für die Ausführung von Aufträgen, die vom Verkäufer montiert werden müssen, kann in folgenden Fällen verschoben werden: höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, ungünstige Witterungsbedingungen (die Parteien halten für solche Bedingungen folgende Erscheinungen: Temperaturen unter -5°C, starken Schneefall, Regen und Hagel, positive Temperaturen über 30°C usw.), die Nicht-zur-Verfügung-Stellung vom Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt des Ortes, an dem die verkauften Geräte montiert werden sollen, noch der geodätischen Unterlagen mit den installierten Elektro-, Energie-, Gas-, Wasser- und Abwasser- und Internetanlagen usw.
23. Der Käufer verpflichtet sich ungeachtet sonstiger von den Parteien vereinbarter Bestimmungen zu folgenden Tätigkeiten:

  1. den Montageort der gekauften Geräte anzugeben,
  2. den Vertretern des Verkäufers, den Zugang zum Ort zu ermöglichen, in dem die gekauften Geräte montiert werden sollen,
  3. die Einfahrt von schweren Geräten (Kran, LKW, Bagger etc.) zu dem Bereich zu ermöglichen in dem die Montage der gekauften Geräte geplant ist,
  4. die ausgeführten Montagearbeiten nach vorheriger elektronischer Benachrichtigung des Käufers (E-Mail) einen Tag im Voraus und an der vom Verkäufer angegebenen Frist abzunehmen.

24. Wenn der Platz, in dem die bestellten Geräte montiert werden sollen, aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht montagebereit ist und die Vertreter des Verkäufers (Montageteam) bei der Ankunft am Montageort davon erfahren, wird das Anfangsdatum erneut festgelegt und wird ab diesem Zeitpunkt gerechnet, der Käufer verpflichtet sich die Transportkosten hin und zurück in Höhe von 2 PLN/km netto zu begleichen.
25. Der Käufer ist, ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen und der Bestimmungen über Vertragsstrafen dazu verpflichtet, dem Verkäufer alle Kosten zu begleichen, die aus Gründen entstehen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die die Erfüllung des Vertrags der Parteien innerhalb der gesetzten Frist behindern oder verhindern.
26. Für den Fall, dass der Käufer die Abnahme der Ware innerhalb der festgelegten Frist nicht durchgeführt hat, ist der Verkäufer dazu berechtigt, ein Abnahmeprotokoll der verkauften Geräte und/oder Montagearbeiten einseitig zu erstellen. Eine Kopie des vom Verkäufer erstellten Abnahmeprotokoll wird dem Vertreter des Käufers direkt gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt oder innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum der Erstellung des Protokolls per Einschreiben an die im Vertrag angegebene Adresse gesendet.

27. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu bezahlen, wobei sich die Parteien das Eigentum des Verkäufers an dem verkauften Gerät bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass gemäß der individuellen Auslegung, die dem Verkäufer erteilt wurde, erfolgen bei dem von ihm vollgezogenen Verkauf die Regel der sog. „Rückzahlung“ nicht und dass er dem Käufer eine Rechnung mit Mehrwertsteuer nach dem geltenden Satz ausstellen wird.
28. Der Preis wird wie folgt bezahlt:

  1. 50% des in Ziffer 1 genannten Preises per Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum des Vertragsabschlusses,
  2. 50% des in Ziffer 1 genannten Preises per Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers am Tag des Beginns der Montagearbeiten (Datum der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers)

29. Wenn der Käufer mit der Bezahlung des Preises für den gelieferten Teil der Geräte in Verzug geraten ist, kann der Verkäufer die Lieferung weiterer Teile des Geräts unterlassen und dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung des Preises für die gelieferten Geräte festlegen und nach erfolgloser Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten.
Dieselbe Regel gilt für den Fall, wenn aufgrund der finanziellen Situation des Schuldners fraglich ist, ob die Zahlung für den Teil der später zu liefernden Geräte zeitgerecht erfolgt.
30. Der Preis wird jedes Mal in der Währung fällig, in der die Rechnung ausgestellt wurde, auf das darin angegebene Bankkonto und in der angegebenen Frist.
31. Dem Preis wird die Mehrwertsteuer nach dem geltenden Steuersatz zugerechnet, es sei denn, gemäß den polnischen Steuervorschriften ist die Leistung steuerfrei.

32. Der Verkäufer haftet für die Mängel der verkauften / gelieferten Waren gemäß den im polnischen Recht festgelegten Bedingungen. Diese Verantwortung erfordert aufgrund der Art der angebotenen Waren gleichzeitig entsprechend sorgfältige Prüfung durch den Käufer. Die folgenden Bestimmungen gelten jeweils für die Gewährleistung und Garantie. Unter Androhung des Verlusts der Gewährleistungs- und Garantieansprüche ist der Käufer zu folgenden Tätigkeiten verpflichtet:
a) schriftliche und E-Mail-Benachrichtigung über jeden Mangel unmittelbar nach seiner Entdeckung, jedoch spätestens 24 Stunden nach seiner Entdeckung
b) Absicherung des Ortes der Mängel in einer Weise, die die Verwendung von fehlerhaften Waren bis zum Eintreffen der Dienstleistung verhindert und das Schadensausmaß nicht erhöht
c) regelmäßige Sichtprüfung der Ware und Reaktion auf das Auftreten von Mängeln sowie auf die scheinbare Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens
d) mindestens einmal pro Jahr eine Wartung von Waren durch eine Fachkraft durchführen zu lassen, die über Kenntnisse, Erfahrung und Ausrüstung (einschließlich Ersatzteile) verfügt, die für Waren geeignet sind (notwendigerweise gemäß dem Anwendungsbereich und immer gemäß der Norm PN EN 1176 oder in gültiger Fassung) und diese Wartung in einem regelmäßig geführten Buch des Spielplatzes mit den Serviceeinträgen und Kopien von Aufträge, Rechnungen, Fotos usw., die diese bestätigen, zu dokumentieren. Der Abdruck des Buches des Spielplatzes wird dem von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag beigefügt.
e) Der Service wird wie folgt durchgeführt:

  1. Tägliche Sichtprüfung vor Ort (periodische Inspektion) – physische Prüfung des Abnutzungsgrades und der Beschädigung, sichtbare Veränderungen am Gerät – offensichtliche Gefahren, die durch normalen Gebrauch, Vandalismus oder Wetterbedingungen entstehen können.
  2. Prüfung alle 3 Monate (Funktionsprüfung) – zusätzliche Prüfung der Befestigungs- und Montagestellen, des Zustandes der Seile, und der Seilspannung – Prüfung des Betriebs und der Stabilität der Geräte.

33. Der Käufer akzeptiert, dass sich die Haftung des Verkäufers auf mechanische Defekte nicht erstreckt, die nicht durch normale bestimmungsgemäße Verwendung entstanden sind, sondern wegen der Verwendung von Waren für andere Zwecke, des Vandalismus, der Schäden aufgrund höherer Gewalt, unsachgemäßer oder unbrauchbarer Bedienung entstanden sind.
34. Der Käufer ist dazu verpflichtet, über den Mangel zu benachrichtigen. Der Verkäufer wird auf diese Benachrichtigung innerhalb von 14 Tagen antworten. Der Käufer hat innerhalb dieser Frist und nach ihrem Ablauf, wenn der Verkäufer erklärt, dass er sich um die Beseitigung von Mängeln kümmern wird, kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Preisnachlass zu verlangen oder irgendwelche Tätigkeiten auf Kosten und Gefahr des Verkäufers durchzuführen.
35. Aufgrund der Beschaffenheit der Ware ist der Käufer dazu nicht berechtigt, die Frist für die Beseitigung von Mängeln vom Verkäufer einseitig festzulegen. Der Verkäufer erklärt jedoch, dass er mit der Beseitigung von Mängeln innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum ihrer wirksamen Anmeldung und Anerkennung seiner Haftung beginnen wird. Der Käufer akzeptiert, dass im Falle von maßgefertigten Elementen die Reparatur so lange dauern kann, wie es notwendig ist, ein solches Element herzustellen und zu montieren.
36. Wenn die Parteien vereinbaren, die Waren an die angegebene Adresse zu liefern, sollten Mängel und mechanische Schäden beim Entladen oder in Gegenwart des Paketboten gemeldet werden, jedes Mal durch Erstellung eines Protokolls in Anwesenheit des Fahrers, Paketboten usw. In jedem anderen Fall sollten Mängel und mechanische Schäden bei der Abnahme vom Werk oder Lager des Verkäufers gemeldet werden.
37. Der Verkäufer gewährt eine Garantie gemäß den nachstehend angegebenen Regeln und Fristen, deren Laufzeit von den Materialien abhängt, aus denen die einzelnen Elemente der Waren hergestellt wurden.

A) Garantie Typ 1. – im Falle von Waren, die auf losem Untergrund montiert sind (unabhängig davon, ob ihr Lieferant oder Verkäufer ein Garant war, d. h. auf Oberflächen wie Sand, Kies, Rinde, Holzsplitter). In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist entsprechend: Linie Phi 16 – 2 Jahre, Linie Phi 18 – 3 Jahre.

B) Garantie Typ 2. – im Falle von Waren, die auf synthetischem Untergrund montiert sind (unabhängig davon, ob ihr Lieferant oder Verkäufer ein Garant war, d. h. Montage auf Oberflächen wie SBR, EPDM, Kunstgras). In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist entsprechend: Linie Phi 16 – 3 Jahre, Linie Phi 18 – 5 Jahre.

Die Garantie umfasst das gesamte Produkt und beinhaltet nicht den Montageservice. Im Rahmen der Garantie verpflichtet sich der Verkäufer, die beschädigten Elemente in einer technisch realistischen Frist zu reparieren, wenn sie gemäß den oben beschriebenen Empfehlungen verwendet wurden oder nach eigenem Ermessen, diese gegen neue auszutauschen.

38. Der Verkäufer kann vom Vertrag aus wichtigen Gründen, insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) zurücktreten, wenn:

  1. Der Käufer dem Verkäufer den für die Montage aufbereiteten Ort in der festgelegten Frist nicht zur Verfügung stellt,
  2. Der Käufer dem Verkäufer die in den vorliegenden Bestimmungen genannten geodätischen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder die geodätischen Unterlagen zur Verfügung stellt, die nicht mehr gültigen Informationen enthalten,
  3. Die Montage der verkauften Waren aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich ist (z. B. Feststellung von Anlagen, die in den geodätischen Unterlagen nicht enthüllt wurden, Unfähigkeit, den Ort durch schwere Baumaschinen zu erreichen, usw.)

39. Der Rücktritt vom Vertrag, aus den im vorigen Punkt genannten Gründen erfolgt mit einer schriftlichen Erklärung des Verkäufers, die per Einschreiben an den Käufer gesendet wird.
40. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
– die Verzögerung der Vertragserfüllung seitens des Verkäufers länger als 30 Tage ab dem von den Parteien vereinbarten Datum ist, während eine schriftliche Aufforderung zur Festlegung einer zusätzlichen, technologisch realistischen Frist nicht wirksam ist.
– der Verkäufer den Vertrag trotz der Festlegung des Startdatums nicht beginnen wird, und die Verzögerung in dieser Hinsicht länger als 30 wird und die schriftliche Aufforderung mit der Festlegung einer zusätzlichen, technologisch realistischen Frist, nicht wirksam ist.
– die im Rahmen des Vertrags verkauften Waren die Anforderungen der Polnischen Normen nicht erfüllen, und die Aufforderung zur Lieferung von mangelfreien Waren mit der Festlegung einer zusätzlichen, technisch realistischen Frist nicht wirksam ist.
41. Der Verkäufer zahlt dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises, wenn der Käufer aus eigenem Verschulden vom Vertrag zurückgetreten ist.
42. Der Käufer wird dem Verkäufer eine Vertragsstrafe zahlen:

  1. bei verspäteter Bereitstellung von geodätischen Unterlagen in Höhe von 0,2% des Nettoverkaufspreises für jeden Verzugstag,
  2. im Falle, wenn die Vertreter des Verkäufers daran gehindert werden, in der vereinbarten Frist den Ort zu betreten, in dem die Montage der gekauften Produkte geplant ist, in Höhe von 0,2% des Nettoverkaufspreises für jeden Verzugstag,
  3. bei dem unvorbereiteten Ort und Verhinderung der Einfahrt von schwerem Gerät in den Ort, in dem die Montage der gekauften Produkte geplant ist, in Höhe von 0,2% des Nettoverkaufspreises für jeden Verzugstag,
  4. beim Verzug mit der Abnahme der ausgeführten Montagearbeiten, in Höhe von 0,2% des Nettoverkaufspreises für jeden Verzugstag,
  5. beim Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, in Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises.
  6. beim Rücktritt des Käufers vom Kauf der bestellten Geräte, in Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises.

43. Begleichen die vorbehaltenen Vertragsstrafen nicht den von der Partei erlittenen Schaden, kann die berechtigte Partei Schadensersatz nach allgemeinen Regeln verlangen, der die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt.

44. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen ist nicht gleichbedeutend mit der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags. Anstelle eines solchen Eintrags werden die Parteien einen Eintrag einführen, der ihren gemeinsamen Willen zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, am besten ausdruckt. Beim Fehlen einer solchen Möglichkeit oder bis ein solcher Zustand erreicht ist, wird ein allgemein anwendbares Recht zur Anwendung kommen, das eine solche Wirkung haben wird.
45. Die Parteien der mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge verpflichten sich, alle kommerziellen und technischen Informationen, die im Rahmen der Verkäufe und Kontakte der Parteien erhalten werden, geheim zu halten. Sie stellen ein Geschäftsgeheimnis und das Geheimnis des Unternehmens des Verkäufers dar, der ihrer Offenlegung auf andere Weise nicht zustimmt als im Verlauf eines behördlichen Verfahrens, in dessen Verlauf die Behörde ihre Übertragung ausdrücklich gefordert hat. Der Verkäufer ist auch damit nicht einverstanden, technische Daten, Ideen, Zeichnungen, Fotos von Modellen (einschließlich 3-D-Modelle, Dateien und Informationen, einschließlich grafischer Visualisierungen und Fotos, die ihm innerhalb der Kontakte der Parteien zur Verfügung gestellt werden) zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist zeitlich nicht begrenzt und der Käufer hat aufgrund seiner Einhaltung keinen Anspruch auf irgendwelche Zuwendungen.
46. Die vom Verkäufer unterzeichneten Verträge unterliegen ganzheitlich dem polnischen Recht, und Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, werden vom Gericht in Wrocław entschieden.